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Gesetzesänderungen - 2009

Steuerliche Absetzposten 2009

Steuerreform 2009

 

Beiträge zur Österr. Zahnärztekammer

Die Zahnärztekammer gibt bekannt, dass ab sofort die Kammerbeiträge von der Höchstbemessungsgrundlage vorgeschrieben werden. Diese beträgt 140.000,00 Euro Jahreseinkommen.

Man muss binnen eines Monats nach Erhalt des Schreibens der Zahnärztekammer einen Berichtigungsantrag stellen, falls das Einkommen darunter liegt, um eine Herabsetzung des Beitrages zu erwirken.

Sollten Sie von der Ärztekammer die Zuschrift bekommen, dann bitten wir Sie, diese umgehend an uns weiterzuleiten, damit wir noch innerhalb der Frist den Herabsetzungsantrag stellen können.

 

Grundsätzlich hat ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer kraft § 21 Abs. 1 UStG Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben

Ab dem Erreichen einer bestimmten Umsatzgrenze muss der umsatzsteuerpflichtige Unternehmer die Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich erstellen. D.h., sollte die Umsatzgrenze im vorangegangenen Jahr überschritten worden sein, so müssen alle Umsatzsteuervoranmeldungen für das laufende Jahr monatlich abgegeben werden, nicht vierteljährlich. Es besteht kein Wahlrecht.

Wie hoch ist die Umsatzgrenze?

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 (BGBl. I 52/2009) wird das Umsatzsteuergesetz u. a. in folgender Hinsicht geändert:

Gem. § 21 Abs. 2 UStG beträgt die oben erwähnte Umsatzgrenze ab dem Jahr 2010 EUR 30.000,-- statt der bisherigen EUR 22.000,--. Dieser Betrag ist ohne Umsatzsteuer zu verstehen.

FAZIT: Sollte im Jahr 2009 die Umsatzgrenze von EUR 30.000,-- (ohne Umsatzsteuer) überschritten worden sein, so muss der umsatzsteuerpflichtige Unternehmer die Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2010 (ab Jänner!) monatlich abgeben.

Sollten die Umsatzsteuervoranmeldungen trotz der erwähnten Gesetzesänderung weiterhin vierteljährlich abgegeben werden, so kann das Finanzamt gem. § 135 BAO Verspätungszuschläge von bis zu 10% einer eventuellen Umsatzsteuerzahllast und muss gem. § 217 BAO Säumniszuschläge in Höhe von 2% bzw. 1% verhängen.