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Gesetzesänderungen 2011

Antrag auf Erstattung der Vorsteuerbeträge aus anderen EU-Staaten

Es ist möglich, einen Antrag auf Erstattung der Vorsteuerbeträge aus anderen EU-Staaten bei der relevanten ausländischen Finanzverwaltung einzubringen. 

Das bedeutet:
Sollten in Ihrer Buchhaltung Rechnungen mit z. B. 19% deutscher Umsatzsteuer, 25% ungarischer Umsatzsteuer, enthalten sein, so kann die Rückzahlung dieser Beträge beantragt werden.
Die Frist läuft bis 30.09.2011. Es handelt sich um eine Fallfrist. Anträge sind daher danach nicht möglich. Die Anträge müssen bis 30.09.2011, 24:00 Uhr bei der jeweiligen Finanzverwaltung eingelangt sein.

 

 

Betreffend Umsatzsteuer gilt Folgendes:

Umsatz über EUR 30.000,00

Bei einem Vorjahresumsatz von über EUR 30.000,00 (früher: EUR 100.000,00) pro Jahr sind Umsatzsteuervoranmeldungen zumindest pro Quartal abzugeben. Sofern der Umsatz EUR 100.000,00 überschreitet, sind monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Bei Unternehmenseröffnung gelten die vorangegangenen Sätze für den für das Eröffnungsjahr geschätzten Umsatz.

Wir empfehlen eine monatliche Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung, da die Aufzeichnungen dadurch zeitnäher erfolgen. Die allfällige Einzahlung Ihrer Umsatzsteuerzahllast bei Ihrem Finanzamt genügt nicht mehr.

Wir empfehlen daher, Umsatzsteuervoranmeldungen entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zu erstellen, da andernfalls eine Finanzordnungswidrigkeit vorliegt, welche sogar Geldstrafen nach sich ziehen kann.

Umsatz unter EUR 30.000,00

Sofern der Vorjahresumsatz EUR 30.000,00 nicht überschreitet, muss keine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben, aber trotzdem erstellt werden (interne Umsatzsteuervoranmeldung). ABER: Dies gilt nur dann, wenn eine allfällige Zahllast mittels Erlagscheines in richtiger Höhe einbezahlt wird. In allen anderen Fällen muss trotzdem eine Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt übermittelt werden.

Wir empfehlen daher für den Fall einer Überprüfung durch Ihr zuständiges Finanzamt unbedingt eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen zu lassen.

(Rechtsgrundlagen: § 21 UStG, § 1 VO zu § 21 Abs. 1 UStG)

 

 

Gewinnfreibetrag ab dem Veranlagungsjahr 2010:

Bei einem voraussichtlichen Gewinn für das Jahr 2010 von bis zu EUR 30.000,00 steht Ihnen jedenfalls ein Grundfreibetrag von 13% Ihres Gewinnes zu. Bei einem Gewinn von EUR 30.000,00 ergibt sich somit ein Freibetrag von EUR 3.900,00.

Sollten Sie einen Gewinn von EUR 30.000,00 überschreiten, so können, zusätzlich zu den EUR 3.900,00, Investitionen gefördert werden, und zwar bis zu maximal 13% jenes Teiles des Gewinnes, welcher EUR 30.000,00 übersteigt. Wir bitten Sie aber zu beachten, dass nicht jede Form von Investition begünstigt ist.

 

 

Ärztehaftpflichtversicherung

Ab sofort müssen alle selbstständigen Ärzte eine Haftpflichtversicherung besitzen. Die Mindestversicherungssumme beträgt zwei Millionen Euro. Die Versicherung gilt für höchstens drei Fälle pro Jahr. Für Ihre Tätigkeit als angestellter Spitalsarzt übernimmt die Klinik den Abschluss einer Versicherung.