Erleichterungen zur Registrierkassenpflicht
Nun wurde die Registrierkassenpflicht doch ein wenig entschärft:
- die technischen Sicherheitseinrichtungen müssen erst ab 1.April 2017 und nicht bereits ab 1.Jänner 2017 vorhanden sein.
- sowohl für Feste von Körperschaften öffentlichen Rechts als auch für Vereinsfeste gibt es eine Erleichterung: diese brauchen keine Registrierkassen, wenn die Feste im ganzen Jahr insgesamt nicht länger als 72 (bisher 48) Stunden dauern.
- kleine Vereinskantinen brauchen dann keine Registrierkasse, wenn Sie im Jahr nicht länger als 52 Tage geöffnet haben und ihr Umsatz unter € 30.000,-- liegt.
- erfreulich für Unternehmer, die sowohl feste Räumlichkeiten haben , als auch außerhalb dieser Umsätze erzielen, ist, dass die Umsätze, die in den festen Räumlichkeiten erzielt werden, nicht mehr zu der 30.000,--€ Grenze dazu gerechnet werden müssen, bis zu der die Umsätze der „Kalte-Hände Regelung“ von der Registrierkassenpflicht befreit sind.
- Alm-,Berg-,Schi- und Schutzhütten werden von der Registrierkassenpflicht befreit, wenn ihr Umsatz€ 30.000,-- nicht überschreitet.