Temporäre Erhöhung des Investitionsfreibetrags
Stand 04.11.2025
Gem. BGBl. I Nr. 79/2025 wird als konjunkturstärkende Maßnahme der Investitionsfreibetrag temporär von 10% auf 20% bzw. von 15% auf 22% erhöht, und zwar für Anschaffungen in den Monaten 11+12/2025.
Ziehen Sie daher die Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens in die Monate 11 oder 12/2025 vor.
Zur Erinnerung:
Für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens kann gem. § 11 EStG ein Investitionsfreibetrag zu folgenden Sätzen beansprucht werden:
- 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
- 15% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Bereich Ökologisierung.
Der Investitionsfreibetrag kann als zusätzliche Betriebsausgabe (zusätzlich zur regulären Abschreibung) geltend gemacht werden. Begünstigte Wirtschaftsgüter haben eine Nutzungsdauer von mind. 4 Jahren.
Kombination mit dem Gewinnfreibetrag - nein
Gebäude, PKW, gebrauchte Wirtschaftsgüter - nein
Elektroautos - ja
Unkörperliche Wirtschaftsgüter - nein
Unkörperliche Wirtschaftsgüter der Digitalisierung, Ökologisierung, Life-Science - ja
Bei Ausscheiden des Wirtschaftsgutes binnen 4 Jahren muss der IFB nachversteuert werden.
Verfasser: StB. Mag. Reinhard Michlits