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Was haben Vereinsstatuten mit (s)einer abgabenrechtlichen Begünstigung zu tun?

 

§ 1 VereinsG: "Ein Verein ... ist eine freiwilliger, auf Dauer angelegter ... Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten ... Zwecks."

 

Insbesondere welchen Zweck (gemeinnützig/ mildtätig/ kirchlich) ein Verein verfolgt, ist ausschlaggebend, ob der Verein abgabenrechtlich begünstigt sein kann. In diesem Zusammenhang ist die Formulierung der Vereinsstatuten und deren praktische Umsetzung (tatsächliche Geschäftsführung) von fundamentaler Bedeutung.

 

Die Art der Finanzierung des Vereins kann sich auf die abgabenrechtliche Begünstigung allerdings schädlich auswirken. Das bedeutet, dass die abgabenrechtliche Begünstigung eines Vereins bei begünstigungsschädlicher Finanzierung, insb. bei Betreiben eines Gewerbebetriebes, aberkannt werden kann.

 

Generell ist die Art der Finanzierung (Mittelherkunft) und die Art der Mittelverwendung in den Vereinsstatuten exakt zu definieren:

 

1/ Der Verein darf nur Zwecke verwirklichen, die auch in den Statuten enthalten sind.

2/ Die Mittel zur Erreichung dieser Zwecke müssen geeignet sein und in den Statuten verankert sein.

3/ Die begünstigten Zwecke müssen verwirklicht werden.

4/ Die Tätigkeit zur Erfüllung des Zwecks darf keine gewerbliche Tätigkeit sein.

5/ Liquide Mittel und Vermögen müssen/ muss
zeitnah für die begünstigten Zwecke verwendet werden.

6/ Das Vereinsvermögen muss bei Vereinsauflösung einem begünstigten Zweck zugeführt werden.

 

Sollten Sie dazu Fragen haben, beraten wir Sie sehr gerne: 01/ 533 16 37

 

Verfasser: StB. Mag. Reinhard Michlits

Neu: LUCID Nummer

Wir wollen darauf hinweisen, dass alle Hersteller und Erstinverkehrbringer von Waren in Verpackungen sich  im Verpackungsregister LUCID registrieren lassen müssen.

Neu: Anspruchszinsen

Falls Ihre Steuererklärung 2022 noch nicht erstellt wurde, Sie aber von einer Nachzahlung für die Einkommensteuer 2022 ausgehen, dann können Sie, um die Festsetzung von Anspruchszinsen zu vermeiden, noch bis zum Beginn der Anspruchszinsenberechnung eine „freiwillige Einkommensteuervorauszahlung“ an das Finanzamt leisten.

 

Die Höhe dieser Vorauszahlung muss auf Basis einer Schätzung ermittelt werden.

Bei der Überweisung ist unter dem Verwendungszweck Ihre Steuernummer und „E 1-12/2022“ einzutragen.

Gerne können wir Sie bei der Schätzung der Vorauszahlung 2022 unterstützen. Bitte senden Sie uns dazu Informationen über den voraussichtlichen Gewinn 2022.