Starke Einschränkung des geringfügigen Zuverdienstes während einer aufrechten Arbeitslosigkeit ab 01.01.2026

Stand 02.12.2025

 

Rechtslage bis 31.12.2025:

 

Gem. § 12 Abs. 6 lit. a AlVG gilt bis 31.12.2025: "Als arbeitslos gilt [...], wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das [EUR 551,10 pro Monat] nicht übersteigt [...]." Bis 31.12.2025 kann man während aufrechter Arbeitslosigkeit also geringfügig dazuverdienen.

 

Rechtslage ab 01.01.2026:

 

Ab 01.01.2026 (BGBl. I Nr. 25/2025) gilt dieser Personenkreis nicht mehr als arbeitslos. Ein geringfügiges Dienstverhältnis ist während aufrechter Arbeitslosigkeit also ab 01.01.2026 nicht mehr möglich. Anders ausgedrückt: Man hat ab 01.01.2026 während eines aufrechten geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe.

 

Ausnahmen:

 

Es gelten jedoch folgende Ausnahmen gem. § 12 Abs. 2 AlVG iF BGBl. I Nr. 25/2025:

  1. Weiterführung eines Nebenerwerbs: Personen, die > 26 Wochen lang neben ihrem vollversicherten Haupterwerb durchgehend einen geringfügigen Dienstverhältnis hatten und dieses nach Ende des Haupterwerbs weiterführen
  2. Langzeitarbeitslose: Personen, die > 365 Tage Arbeitslosengeld/ Notstandshilfe bezogen haben und danach für < 26 Wochen ein geringfügiges Dienstverhältnis annehmen.
  3. Langzeitarbeitslose mit vollendetem 50 Lj./ Behindertenstatus: Personen, die > 365 Tage Arbeitslosengeld/ Notstandshilfe bezogen haben, können eine geringfügige Beschäftigung annehmen, ohne Leistungsansprüche zu verlieren
  4. Wiedereinsteiger: Personen nach > 52 Wochen Krankheit/ Rehabilitation dürfen < 26 Wochen ein geringfügiges geringfügig Dienstverhältnis annehmen.

Rechtzeitige Beendigung:

 

Wird keine der 4 Ausnahmen erfüllt, muss ein bestehendes geringfügiges Dienstverhältnis kraft § 81 Abs. 20 AlVG bis 31.01.2026 beendet werden, um den Leistungsanspruch ab 01.01.2026 zu wahren.

 

Wir unterstützen Sie sehr gerne. Bitte melden Sie sich rechtzeitg bei uns.

 

 

Verfasser: StB. Mag. Reinhard Michlits