Starke Einschränkung des geringfügigen Zuverdienstes während einer aufrechten Arbeitslosigkeit ab 01.01.2026
Stand 02.12.2025
Rechtslage bis 31.12.2025:
Gem. § 12 Abs. 6 lit. a AlVG gilt bis 31.12.2025: "Als arbeitslos gilt [...], wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das [EUR 551,10 pro Monat] nicht übersteigt [...]." Bis 31.12.2025 kann man während aufrechter Arbeitslosigkeit also geringfügig dazuverdienen.
Rechtslage ab 01.01.2026:
Ab 01.01.2026 (BGBl. I Nr. 25/2025) gilt dieser Personenkreis nicht mehr als arbeitslos. Ein geringfügiges Dienstverhältnis ist während aufrechter Arbeitslosigkeit also ab 01.01.2026 nicht mehr möglich. Anders ausgedrückt: Man hat ab 01.01.2026 während eines aufrechten geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe.
Ausnahmen:
Es gelten jedoch folgende Ausnahmen gem. § 12 Abs. 2 AlVG iF BGBl. I Nr. 25/2025:
- Weiterführung eines Nebenerwerbs: Personen, die > 26 Wochen lang neben ihrem vollversicherten Haupterwerb durchgehend einen geringfügigen Dienstverhältnis hatten und dieses nach Ende des Haupterwerbs weiterführen
- Langzeitarbeitslose: Personen, die > 365 Tage Arbeitslosengeld/ Notstandshilfe bezogen haben und danach für < 26 Wochen ein geringfügiges Dienstverhältnis annehmen.
- Langzeitarbeitslose mit vollendetem 50 Lj./ Behindertenstatus: Personen, die > 365 Tage Arbeitslosengeld/ Notstandshilfe bezogen haben, können eine geringfügige Beschäftigung annehmen, ohne Leistungsansprüche zu verlieren
- Wiedereinsteiger: Personen nach > 52 Wochen Krankheit/ Rehabilitation dürfen < 26 Wochen ein geringfügiges geringfügig Dienstverhältnis annehmen.
Rechtzeitige Beendigung:
Wird keine der 4 Ausnahmen erfüllt, muss ein bestehendes geringfügiges Dienstverhältnis kraft § 81 Abs. 20 AlVG bis 31.01.2026 beendet werden, um den Leistungsanspruch ab 01.01.2026 zu wahren.
Wir unterstützen Sie sehr gerne. Bitte melden Sie sich rechtzeitg bei uns.
Verfasser: StB. Mag. Reinhard Michlits