Ungerechtfertigte Verluste im Finanz-strafrecht
Stand: 10.02.2026
Gem. § 33 Abs. 1 FinStrG iF BBKG 2025 gilt: "Der Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht [...] zu Unrecht Verluste erklärt, die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen einkommensmindernd geltend gemacht werden könnten."
Gem. ErlRV 310 BlgNR 28. GP, 7 gilt: "Als Berechnungsgrundlage soll der Betrag des zu Unrecht erklärten Verlustes gelten [...]. Der auf diesen Wert [...] entfallende Tarif soll [...] als strafbestimmender Wertbetrag [...] zugrunde zu legen sein [...]", unter Bedachtnahme auf den Hinzurechnungsbetrag des § 102 Abs. 3 EStG.
Die Neuerung gilt erstmals für Einkommen-/ Körperschaftsteuererklärungen, die ab 01.01.2026 eingereicht werden.
Beispiel:
EUR -100.000,00 Einkommen 2026 nach Erstveranlagung
EUR -30.000,00 Einkommen 2026 nach Wiederaufnahme
somit:
EUR 70.000,00 ungerechtfertigter Verlust 2026
EUR 11.077,00 fiktive Hinzurechnung gem. § 102 Abs. 3 EStG
EUR 81.077,00 Berechnungsgrundlage
EUR 24.734,96 strafbestimm. Wertbetrag lt. Tarif gem. § 33 EStG
Es handelt sich um eine wesentliche Verschärfung, da finanzstrafrechtliche Konsequenzen auch in einem reinen Verlustjahr eintreten können, also bereits dann, wenn der Verlust zu keiner Steuerersparnis (zu keinem Erfolg) führt. Fraglich ist, ob diese Neuerung einer eventuellen verfassungsrechlichen Prüfung standhält - bleibt zu hoffen, dass nicht.
Wir legen eine gewissenhafte Prüfung der Belege auf den Zusammenhang mit Ihrer Einkunftsquelle ans Herz, um eventuelle finanzstrafrechtiche Konsequenzen aus ungerechtfertigten Verlusten zu vermeiden. Wir unterstützen und beraten Sie diesbezüglich sehr gerne.
Verfasser: StB. Mag. Reinhard Michlits