Information für Rückkehrer aus Nahost wegen des Krieges im Iran

Stand: 26.03.2026

 

Allgemeines

 

Die derzeitigen kriegerischen, politischen und wirtschaftlichen Verwerfungen in Nahost veranlassen viele Auslandsösterreicher wieder nach Österreich zurückzukehren. Eine solche Rückkehr kann jedoch massive steuerliche Folgen haben.

 

Rückkehr aus Vereinigten Arabischen Emiraten/ Dubai, Kuwait

 

Rückkehrer aus UAE/ Kuwait mit dortigen Einkünftquellen sind ab dem (Wieder)zuzug in Österreich zu versteuern. Österreich rechnet zwar eine eventuelle UAE-/ KUW-Einkommensteuer an. Aufgrund der de-facto-Steuerfreiheit in UAE/ Kuwait wird sich dies auf die österreichische Einkommensteuerbelastung jedoch nicht auswirken.

 

Nachversteuerung der Vergangenheit?

 

Steht der damalige Wegzug nach Nahost auf tönernen Füßen, so kann dies nun zum steuerlichen Bumerang werden. Insbesondere wenn die Rückkehr zu früh erfolgt, ist es möglich, dass in der Vergangenheit steuerlich betrachtet überhaupt ein Wegzug nach UAE/ Kuwait stattgefunden hat. In diesem Fall hätten die ausländischen Einkünfte auch in der Vergangenheit in Österreich besteuert werden müssen und sind nun nachzuversteuern.

 

Nachträgliche Aufhebung einer Wegzugsbesteuerung?

 

Wird der damalige Wegzug steuerlich angezweifelt, so müsste auch eine eventuell erfolgte damalige Wegzugsbesteuerung revidiert werden. Zu prüfen ist, inwieweit dies verfahrensrechtlich möglich noch ist.

 

Offenlegungs-, Wahrheits- und Anzeigepflicht, Finanzstrafrecht

 

Gem. § 119 Abs. 1 BAO gilt: "Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen."

 

Gem. § 120 Abs. 1 BAO gilt: "Die Abgabepflichtigen haben dem Finanzamt alle Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer oder Abgaben vom Vermögen die persönliche Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen. Sie haben dem Finanzamt auch den Wegfall von Voraussetzungen für die Befreiung von einer solchen Abgabe anzuzeigen." Gem. § 121 BAO hat die Anzeige binnen 1 Monats zu erfolgen.

 

Gem. § 33 FinStrG gilt: "Der Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt oder zu Unrecht Verluste erklärt, die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen einkommensmindernd geltend gemacht werden könnten."

 

Wird die Anzeigepflicht also vorsätzlich unterlassen, so kann dies empfindliche Strafen zur Folge haben.

 

Sozialversicherungsrecht

 

Wird der damalige Wegzug angezweifelt, so sind uU sozialversicherungsrechtliche Folgen denkbar, insbesondere weil Österreich mit Nahost-Staaten (außer Türkei) keine Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.

 

Wir bieten Ihnen dazu maßgeschneiderte Beratung und - bei Bedarf - die Erstellung einer eventuell erforderlichen Selbstanzeige inkl. Berechnung der Belastungen aus der Nachversteuerung zwecks Beurteilung Ihres Falles an.

 

 

Verfasser: StB. Mag. Reinhard Michlits