Fallstricke bei der Pensionsabfindung eines selbständigen Geschäftsführers
Stand 02.12.2025
Allgemeines:
Ein selbständiger Geschäftsführer (idR > 25% beteiligt) hat einkommensteuerlich betrachtet einen Betrieb. Beendet er seine Geschäftsführertätigkeit, handelt es sich um eine sog. Betriebsaufgabe gem. § 24 EStG.
Halbsatzbegünstigung:
Gem. § 37 Abs. 5 Z. 3 EStG sind Ergebnisse aus der Betriebsaufgabe anlässlich der Vollendung des 60. Lebensjahres und Einstellung der Erwerbstätigkeit mit dem halben durchschnittlichen Einkommensteuersatz begünstigt, wenn der Betrieb > 7 Jahre bestanden hat. Alternativ greift die Begünstigung auch bei Erwerbsunfähigkeit oder Tod.
Pensionszusage, Pensionsabfindung:
Oft werden durch die GmbH für selbständige Geschäftsführer Pensionszusagen vereinbart. Erhält der selbständige Geschäftsführer daraus eine Pensionsabfindung, so ist diese kraft Rz 7323a EStR ebenfalls mit dem halben Durchschnittseinkommensteuersatz begünstigt.
Fallstricke:
Gem. VwGH Ro 2023/13/0025 Rn 59 muss die Ausübung der Option auf Kapitalabfindung spätestens am Betriebsaufgabestichtag gestellt werden. Wird diese erst danach gestellt, steht die Begünstigung des halben Durchschnittseinkommensteuersatzes nicht zu.
Alternativ ist eine 3-Jahresverteilung möglich, wenn es sich bei der Abfindung um eine Entschädigung gem. § 32 Abs. 1 Z. 1 lit. a EStG für entgangene oder entgehende Einnahmen handelt. Diese setzt jedoch voraus, dass die Initiative zur Abfindung von Pensionsansprüchen nicht vom Pensionsberechtigten, sondern von der GmbH ausgeht. Kann die GmbH kein wirtschaftliches Interesse an der Kapitalabfindung nachweisen, steht die Begünstigung nicht zu.
Wir empfehlen vor Beendigung Ihrer selbständigen Geschäftsführertätigkeit eine eingehende steuerliche Beratung, da kleine Formfehler zu wesentlichen Mehrbelastungen führen können.
Verfasser: StB. Mag. Reinhard Michlits