Mietpreisbremse (5. Mietrechtliches InflationslinderungsG)
Stand: 30.03.2026
Allgemeines
Das MieWeG (Mieten-WertsicherungsG) gilt für alle Wohnungsmietverträge, die dem MRG (Mietrechtsgesetz) unterliegen. Es gilt also nicht für nicht dem MRG unterliegende Wohneinheiten wie bspw. Mietverträge über Ein-/ Zweifamilienhäuser, Geschäftsräume.
Es ist auf Mietverträge, die nach 31.12.2025 abgeschlossen werden, anwendbar.
Wertsicherung zeitlich
Die Wertsicherung darf nur noch 1x p.a. (am 01.04.) erfolgen. Bei Abschluss des Mietvertrages vor dem 01.04. darf die 1. Wertsicherung erst mit 01.04. des dem Mietvertragsabschluss folgenden Kalenderjahres erfolgen.
Wertsicherung der Höhe nach
Grenze 1: Durchschnittliche Erhöhung des VPI (Verbraucherpreisindex) 2020 des vorangegangenen Kalenderjahrs
Grenze 2: Soweit die Erhöhung > 3%, nur zur Hälfte berücksichtigt. Beispiel: bei 5% Durchschnittserhöhung des VPI 2020 ergibt sich 3 + (5-3) x 1/2 = 4%
Anmerkung: Im Vollanwendungsbereich des MRG darf die durchschnittliche Veränderung des VPI 2020 für 2025 mit < 1% und für 2026 mit < 2% berücksichtigt werden.
Sonstige mietrechtliche Änderungen (u.a.)
Bei befristeten Wohnungsmietverträgen wurde die Befristungsdauer ab 01.01.2026 von > 3 auf > 5 Jahre erhöht. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter kein Unternehmer iSd KSchG ist.
Verfasser: StB. Mag. Reinhard Michlits