Quellensteuerentlastung mittels ausländischer Ansässigkeitsbescheinigung

Stand: 17.04.2024

 

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterscheiden zwischen Ansässigkeits- und Quellenstaat. Um unter die persönliche DBA-Berechtigung zu fallen, muss man in einem der beiden DBA-Vertragsstaaten ansässig sein. Der Nachweis der Ansässigkeit erfolgt mittels Ansässigkeitsbescheinigung.

 

Im Fall der Zahlung durch österreichische Unternehmer an ausländische Geschäftspartner ist die ausländische Ansässigkeitsbescheinigung des ausländischen Geschäftspartners erforderlich. Wird diese dem österreichischen Unternehmer vorgelegt, kann dieser von der Einbehaltung der österreichischen Quellensteuer absehen.

 

Es kommt jedoch vor, dass ausländische Ansässigkeitsbescheinigungs-Formulare von der österreichischen Finanzverwaltung (aber auch umgekehrt) nicht anerkannt werden.

 

Gem. BMF-Erlass 2021-0.401.077 v. 29.02.2024 liegen mit den folgenden Staaten bereits diesbezügliche Vereinbarungen vor, die eine Anerkennung der Formulare garantieren: Belgien, Chile, Griechenland, Mexiko, Portugal, Spanien, Thailand, Türkei, USA.

 

Für alle anderen Staaten gelten die bisherigen Regelungen.

 


Verfasser: StB. Mag. Reinhard Michlits