Automatischer Krypto-Datenaustausch ab 01.01.2026 ("DAC8")
Stand 08.10.2025
Inkrafttreten
Die RL 2023/2226/EU v. 17.10.2023 ("DAC8" - 8. Änderung der EU-AmtshilfeRL 2011/16/EU) zielt darauf ab, mehr Steuertransparenz für Krypto-Vermögenswerte zu schaffen. Die Änderung tritt per 01.01.2026 in Kraft. Der erstmalige automatische Informationsaustausch erfolgt 2027 für Steuerdaten 2026.
Automatischer Datenaustausch
Der automatische Informationsaustausch im Rahmen der EU-AmtshilfeRL wird auf Informationen betr. Übertragung/ Tausch von Kryptowerten und E-Geld ausgeweitet. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen müssen diese in Zukunft melden. Zusätzlich sollen für "wohlhabende Einzelpersonen" grenzüberschreitende Vorbescheide erlassen werden.
Betroffene Länder
EU-Mitgliedsstaaten
Weitere (Link) aufgrund des OECD-CARF (-Crypto-Asset-Reporting-Framework)
Selbstanzeige
Hat der Steuerpflichtige seine vergangenen Einkünfte aus Kryptowährungen bis dato nicht erklärt, sollte er dies dringend mittels strafbefreiender Selbstanzeige gem. § 29 FinStrG nachholen, und zwar, bevor die Finanzbehörde davon über andere Wege Kenntnis erlangt. Andernfalls ist die Selbstanzeige wirkungslos, also keine Straffreiheit möglich bzw. ein Finanzstrafverfahren in Abhängigkeit von der Höhe der Abgabenverkürzung unausweichlich.
Verfasser: StB. Mag. Reinhard Michlits
