Budgetbegleitgesetz 2027-2028 (RV) Verschärfung betr. Gesellschafterver-rechnungsforderungen
Stand: 12.06.2026
Allgemeines:
Gem. § 82 GmbH gilt: Die Gesellschafter haben "nur Anspruch auf den nach dem Jahresabschluß [...] sich ergebenden Bilanzgewinn, soweit dieser nicht [...] durch einen Beschluß der Gesellschafter von der Verteilung ausgeschlossen ist."
Entnimmt der Gesellschafter einer GmbH also über den Bilanzgewinn Geld aus dem Geschäftsbankkonto für private Zwecke, so entsteht dadurch zunächst ein Rückforderungsanspruch der Gesellschaft gegenüber der GmbH. Wird der Betrag durch den Gesellschafter an die GmbH nicht zurückbezahlt, so ergibt sich daraus gem. § 8 Abs. 2 KStG eine verdeckte Gewinnausschüttung, welche der Kapitalertragsteuer zu unterwerfen ist.
In vielen Fällen bleiben diese Beträge jedoch jahrelang als Forderungen der GmbH gegenüber dem Gesellschafter in der Buchhaltung, ohne fremdübliche Verzinsung und Rückzahlungsbedingungen.
Ausblick:
Gem. ErlRV 523 BlgNR 28. GP, 4 wird eine Verschärfung der Behandlung von Forderungen von Körperschaften (zB GmbH) gegenüber Gesellschaftern geplant: "Zur Vermeidung unerwünschter Gestaltungen soll eine Ausschüttungsfiktion für auf einem Verrechnungskonto einer Gesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter ausgewiesene Forderungen vorgesehen werden, wenn diese bis zum Ablauf des Bilanzstichtages der Gesellschaft nicht ausgeglichen oder in eine fremdübliche Darlehensforderungen umgewandelt werden. Für Beteiligungen ab 10% soll aus Praktikabilitätsgründen eine "Bagatellgrenze" [iHv EUR 50.000,00] vorgesehen werden."
Die Änderung soll erstmalig für jene Wirtschaftsjahre gelten, die 2027 enden (bei einem Bilanzstrichtag 31.12. also für 01.01.2027-31.12.2027, bei einem Bilanzstichtag 30.06. also für 01.07.2026-30.06.2027).
Es liegt noch kein Gesetzesbeschluss vor. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Trotzdem der Tipp schon jetzt:
Planen Sie schon frühzeitig die Rückzahlung oder die Umwandlung der Forderung in ein fremdübliches Darlehen. Eventuelle finanzstrafrechtliche Auswirkungen bei Nichtbefolgung können durchaus emfpindlich sein.
Wir beraten Sie dabei sehr gerne vorausschauend.
Verfasser: StB. Mag. Reinhard Michlits