BetrugsbekämpfungsG 2025 Steuerlicher Teil

Stand 05.12.2025

 

Einkommensteuer:

 

Korrelierend zur Änderung im ASVG soll ab 01.01.2026 auch im Einkommensteuergesetz die Auftraggeberhaftung im Baubereich in Fällen der Arbeitskräfteüberlassung erweitert werden (32% gem. § 67a ASVG + 8% gem. § 82a EStG).

 

Umsatzsteuer:

 

Für die Vermietung von besonders repräsentativen Grundstücken (Anschaffungskosten > EUR 2.000.000,00) für Wohnzwecke soll ab 01.01.2026 eine zwingende unechte Steuerbefreiung vorgesehen werden, womit das Recht auf Vorsteuerabzug iZm diesen Immobilien abgeschafft wird.

 

Bundesabgabenordnung:

 

Mit der Änderung der Bundesabgabenordnung sollen Barzahlungen zur Entrichtung von Abgaben ab 01.01.2026 nur mehr bis < EUR 10.000,00 möglich sein, wodurch dem Ziel der Verhinderung von Geldwäsche Rechnung getragen wird.

 

Weiters sollen ab 01.01.2026 Ausnahmen von Abgaben oder für diese bestellte oder erworbene Sicherheiten und Pfandrechte von den insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbeständen festgelegt werden. Darunter sollen die Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer fallen.

 

 

Verfasser: StB. Mag. Reinhard Michlits