Einräumung von Anteilsoptionen an Dienstnehmer

Stand 08.02.2024

 

Häufig werden Dienstnehmern Optionen zum kostenlosen/ verbilligten Erwerb von Anteilen an der Arbeitgeber-Kapitalgesellschaft eingeräumt.

 

In steuerlicher Hinsicht sind dazu folgende Punkte zu beachten:

 

1/ Die Einräumung einer durch den Dienstnehmer nicht frei übertragbaren Option führt beim Dienstnehmer zu keinem Vermögensvorteil bzw. keinem Sachbezug und hat daher keine lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen. Ein Vermögensvorteil bzw. Sachbezug entsteht frühestens im Zeitpunkt der Ausübung der Option.

 

2/ Werden Anteile an der Arbeitgeber-Kapitalgesellschaft durch Optionsausübung verbilligt/ kostenlos erworben, entsteht in Höhe der Differenz zwischen Verkehrswert/ Börsenkurs der Aktien einerseits und dem tatsächlich bezahlten Preis andererseits auf Ebene des Dienstnehmers ein Sachbezug, welcher der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen ist.

 

3/ Die Einräumung einer durch den Dienstnehmer frei übertragbaren Option führt beim Dienstnehmer zu einem Vermögensvorteil bzw. Sachbezug und hat daher lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen. Der Sachbezug entsteht in der Höhe des Verkehrswertes der eingeräumten Option.

 

4/ Entscheidend ist, ob der Dienstnehmer das wirtschaftliche Eigentum, sprich die Verfügungsmacht, über die konkrete Position erwirbt. Kann der Dienstnehmer nicht frei verfügen (Veräußerungsverbot des Dienstnehmers/ Rückkaufsrecht des Dienstgebers zu einem vorher determinierten Preis), so liegt keine Übertragung bzw. kein Sachbezug an den Dienstnehmer vor.

 

Verfasser: StB. Mag. Reinhard Michlits