Einwegpfand
Stand: 16.09.2025
Allgemeines
Gem. § 4 Abs. 1 EinwegpfandVO (BGBl. II 283/2023) gilt: "Wer gewerbsmäßig Getränke in Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3,0 Liter in Verkehr setzt, hat ab 1. Jänner 2025 vom jeweiligen Abnehmer ein Pfand in der Höhe von € 0,25 [...] einzuheben. [...]."
Betroffene Unternehmen
Prod./ Importeure v. Einweggetränkeverpackungen
Lebensmittelhandel (Supermärkte, Bäckereien)
Gastronomie
Automatenbetreiber
Tankstellen
Onlinehandel/ Lieferdienste
Der Verkäufer muss die Verpackungen zurücknehmen (manuell/ per Automat) und erhält dafür eine Handling-Fee von der EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH.
Registrierkasse, Buchhaltung, Umsatzsteuer
Die Registrierkasse muss das Pfand korrekt und umsatzsteuerfrei ausweisen. Die Verbuchung hat also ohne Umsatzsteuer-Code (bzw. auf einem eigenen Buchhaltungskonto) zu erfolgen.
Beim Einwegpfand handelt es sich umsatzsteuerlich um einen durchlaufenden Posten gem. § 4 Abs. 3 UStG. Der Verkäufer hat also darauf zu achten, dass der eingehobene Einwegpfandbetrag auf der Rechnung separat und ohne Umsatzsteuer ausgewiesen wird.
Exkurs: Das Mehrwegpfand wird durch den Veräufer in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eingehoben, ist also kein durchlaufender Posten. Somit unterliegt dieses grundsätzlich 20% Umsatzsteuer.
Investitionsfreibetrag
Gem. § 11 EStG kann unter bestimmten Voraussetzungen für Investitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter der Ökologisierung ein Investitionsfreibetrag iHv 15% der Anschaffungs/ Herstellungskosten geltend gemacht werden, also auch für die Investition in Leergutautomaten.
Verfasser: StB. Mag. Reinhard Michlits