Gebäudeerweiterung und ImmoESt

Stand: 28.08.2025

 

Für Belange der ImmoESt werden Grundstücke/ Gebäude in Alt- und Neuvermögen eingeteilt. Zum Altvermögen zählen jene, die - vereinfachend gesagt - grundsätzlich vor 01.04.2002, zum Neuvermögen jene, die nach 31.03.2002 angeschafft wurden (letzter entgeltlicher Erwerbsvorgang). Altvermögen wird - vereinfachend gesagt - grundsätzlich mit 4,2% vom Veräußerungserlös, Neuvermögen mit 30% vom Veräußerungsgewinn besteuert.


Wird ein Altgebäude nach dem 31.03.2012 substanziell erweitert, dann handelt es sich bei der Erweiterung um Neuvermögen, unabhängig davon, ob das Gebäude baulich eine Einheit bleibt oder nicht. Ein späterer Veräußerungsgewinn ist im Marktwertverhältnis auf den Alt- und Neuvermögesteil aufzuteilen (vgl. VwGH Ro 2024/15/0018 Rz 40).

 

Wir beraten Sie sehr gerne vorausschauend vor Ihrem Bauvorhaben.

 

 

Verfasser: StB. Mag. Reinhard Michlits