Geplante Verschärfung der Wegzugsbesteuerung
Stand: 11.06.2026
Allgemeines:
Auf Kapitalerträge hat idR der steuerliche Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht.
Verlegt eine natürliche Person ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen (steuerliche Ansässigkeit) aus Österreich ins Ausland, dann verliert Österreich grundsätzlich das Besteuerungsrecht an den Kapitalerträgen.
Realisierte Wertsteigerungen aus bestehenden Depots/ Wertpapierbeständen sind ab sofort im neuen steuerlichen Ansässigkeitsstaat zu besteuern.
Bis zum Wegzug entstandene Wertsteigerungen sind jedoch noch in Österreich zu besteuern. Das bedeutet, dass die bis zum Wegzugstag entstandenen stillen Reserven der Wegzugsbesteuerung zu unterwerfen sind (Aufschub bei Wegzug in EU-/ EWR-Staaten bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Realisierung, sofort bei Wegzug in Drittstaaten).
Ausblick:
Wird die Wegzugsbesteuerung aufgeschoben, so soll der Wegziehende in Zukunft aktiv und regelmäßig bis zum Ende des Folgejahres nachweisen, dass die Wertpapiere nicht realisiert wurden, andernfalls soll die Steuer aus dem Wegzug sofort fällig werden. Inwieweit dies finanzstrafrechtliche Verschärfungen nach sich ziehen kann, wird individuell zu beurteilen sein.
Es liegt allerdings noch kein Gesetzesbeschluss vor. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Verfasser: StB. Mag. Reinhard Michlits