Homeoffice als DBA-Betriebsstätte?

Stand: 03.03.2026

 

Arbeitet eine natürliche Person für ein ausländisches Unternehmen in einem österreichischen Homeoffice ("inbound") oder eine natürliche Person für ein inländisches Unternehmen in einem ausländischen Homeoffice ("outbound") , so ist eine zentrale Frage, ob dieses Homeoffice für eben dieses Unternehmen eine Betriebsstätte begründen kann.

 

Wird eine Betriebsstätte begründet, so sind dieser deren Gewinne nach dem Verursachungsprinzip fremdüblich ("dealing at arm's length") zuzuordnen und durch das Unternehmen im Lagestaat zu besteuern. Es ist das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen mit Befreiungs-/ Anrechnungsmethode zu beachten.

 

Gem. Art. 5 Abs. 1 OECD-MA gilt: "Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines ganz oder teilweise ausgeübt wird."

 

Damit ein Homeoffice eine Betriebsstätte für ein Unternehmen begründet, muss das Homeoffice folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:

  • Geschäftseinrichtung für eine gewisse Dauer
  • nicht nur vorbereitende/ Hilfstätigkeiten
  • Tätigkeiten darin für das Unternehmen ausgeübt
  • > 50% der Arbeitszeit der natürlichen Person binnen 12 Monaten
  • physische Anwesenheit der natürlichen Person in diesem Staat erleichtert die Ausübung der Geschäftstätigkeit (insb. bei direktem Kundenkontakt)

Im Ergebnis liegt also keine Betriebsstätte vor, wenn das Unternehmen ein Arbeiten im Homeoffice ausschließlich aus Grund ermöglicht, um einfach die Dienste dieser Person zu erhalten.

 

Die Beurteilung von Betriebsstätten ist ein sensibles Thema und hat weitereichende steuerrechtliche Folgen. Es kann sein, dass man diese begründen will oder auch nicht. Wir unterstützen und beraten Sie diesbezüglich sehr gerne, um Ihren Sachverhalt vorab steueroptimal zu gestalten.

 


Verfasser: StB. Mag. Reinhard Michlits