"Kalte" Einbringung

Stand: 12.04.2024

 

Betriebe werden oft in der Rechtsform des Einzelunternehmens gegründet/ geführt. Allerdings tun sich mit der betrieblichen Fortdauer meistens 2 Probleme auf:

 

1/ die unbeschränkte Haftung,
2/ Optimierung der Besteuerung.

 

Aus diesem Grund wird häufig der Rechtsformwechsel in eine GmbH geplant.

 

Die meisten Unternehmer haben dann die naheliegende Idee,

 

1/ eine GmbH zu gründen,
2/ die Dienstnehmer auf die GmbH umzumelden,
3/ das betriebszugehörige KFZ auf die GmbH umzumelden,
4/ den Einkäufe über die GmbH zu tätigen,
5/ die Ausgangsrechnungen mit der GmbH als leistende Unternehmerin zu erstellen

 

- also vereinfachend gesagt: das Einzelunternehmen "auslaufen zu lassen" und den "bisherigen" Betrieb auf Ebene der neuen GmbH neu zu gründen.

 

Stopp. Leider geht das nicht so einfach.

 

Dies wäre nämlich eine faktische Übertragung des Betriebs auf die GmbH. Dieser Übertragung liegt weder eine rechtsgeschäftliche noch eine gesellschaftsrechtliche Vereinbarung zugrunde (sog. "kalte Einbringung"). Das Steuerrecht behandelt diesen Vorgang als Tausch (Betrieb gegen GmbH-Anteile). Dieser Tausch ist ein entgeltliches Geschäft und führt zur Aufdeckung der stillen Reserven und des Firmenwertes des Betriebs und deren Besteuerung. Je nachdem wie hoch der Verkehrswert des Betriebs ist - dieser muss fremdüblich ermittelt werden - können sich u.U. katastrophale und existenzbedrohliche Steuerlasten ergeben. Man muss sich vorstellen, dass man kein Geld erhalten hat und so versteuern muss, als hätte man den Betrieb an die GmbH verkauft.

 

Wir bieten Ihnen dazu maßgeschneiderte und sichere Lösungen an, damit Ihr Rechtsformwechsel ertragsteuerneutral bleibt.


Verfasser: StB. Mag. Reinhard Michlits