Mitarbeiterprämie 2025

Stand: 28.08.2025

 

Gem. § 124b Z. 447 lit. a EStG iF BBG 2025 können Arbeitgeber wieder eine steuerfreie Mitarbeiterprämie auszahlen. Im Gegensatz zu 2024 ist der Höchstbetrag nur mehr EUR 1.000,00 p.a., und es ist keine kollektivvertragliche Vorschrift nötig.


Für die Steuerbefreiung ist kein Gruppenmerkmal maßgeblich. Das bedeutet, dass die Mitarbeiterprämie auch nur einzelnen Arbeitnehmern gewährt werden kann, ohne dass diese bereits eine Gruppe darstellen. Wird die Prämie nicht allen Arbeitnehmern oder nicht allen im selben Ausmaß angeboten, muss die Unterscheidung betrieblich begründet und sachlich gerechtfertigt sein. Für diese Unterscheidung könnte die Frage, ob eine Diskriminierung bestimmter Arbeitnehmer(gruppen) vorliegt (vgl § 3 GlBG, § 19 Abs 6 AZG), relevant sein. Arbeitsrechtlich sind sicher Argumente dafür zu finden, wenn einzelne Arbeitnehmer von der Prämie ausgeschlossen werden.


Die Befreiung gilt nur für die Lohnsteuer. Steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligungen sind nicht sozialversicherungs-, KommSt-frei, DB-frei (mangels Aufzählung in § 49 Abs. 3 Z. 30 ASVG, § 16 Abs. 20 KommStG, § 41 Abs. 4 lit. j FLAG).

 

Wir beraten Sie sehr gerne.

 

 

Verfasser: StB. Mag. Reinhard Michlits