NoVA-Änderung ab 01.07.2026

Stand: 06.06.2026

 

Rechtslage bis 30.06.2026

 

Bis 30.06.2026 kann die beim Erwerb/ Import eines Fahrzeugs entrichtete NoVA bei einer späteren Lieferung/ Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland anteilig rückvergütet werden. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Verkehrswert des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Beendigung der inländischen Zulassung. Dies ist insb. bei Gebrauchtwagenexporten und Nutzungen von Fahrzeugen über die Grenze bedeutsam.

 

Rechtslage ab 01.07.2026

 

Dies wird eingeschränkt.

  • NoVA-Rückvergütungen sind nur noch möglich, wenn das Fahrzeug im Inland nur vorübergehend (= ununterbrochene Zulassung im Inland von max. 48 Monaten) verwendet wurde.
  • NoVA-Rückvergütungen sind nicht mehr möglich, wenn das Fahrzeug mehr als 4 Jahre im Inland zugelassen war.

Gebrauchtwagenexporte sind dadurch weniger attraktiv. Der Exportzeitpunkt ist daher zu überprüfen und hat zwecks Wahrung der NoVA-Rückvergütungsmöglichkeit binnen 48 Monaten zu erfolgen.

 

 

Verfasser: StB. Mag. Reinhard Michlits