Progressionsvorbehalt im DBA-Quellenstaat

Stand: 11.06.2024

 

Steuerpflichtige mit

 

1/ Wohnsitz in Österreich (= unbeschränkte Steuerpflicht)

und
2/ z. B. Familie im Ausland (= Ansässigkeit im Ausland)

 

werden in Österreich ab inkl. Veranlagung 2023 höher besteuert, wenn im Ausland tarifsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen.

 

Die ausländischen Einkünfte sind lt. VwGH-Rechtsprechnung in die Berechnung des Steuertarifs, der auf die österreichischen Einkünfte anzuwenden ist, einzurechnen (= Progressionsvorbehalt), auch wenn der Steuerpflichtige gar nicht in Österreich ansässig ist.

 

Wir helfen Ihnen sehr gerne bei der Optimierung dieses Problems.

 

Verfasser: StB. Mag. Reinhard Michlits