Progressionsvorbehalt im DBA-Quellenstaat
Stand: 11.06.2024
Steuerpflichtige mit
1/ Wohnsitz in Österreich (= unbeschränkte Steuerpflicht)
und
2/ z. B. Familie im Ausland (= Ansässigkeit im Ausland)
werden in Österreich ab inkl. Veranlagung 2023 höher besteuert, wenn im Ausland tarifsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen.
Die ausländischen Einkünfte sind lt. VwGH-Rechtsprechnung in die Berechnung des Steuertarifs, der auf die österreichischen Einkünfte anzuwenden ist, einzurechnen (= Progressionsvorbehalt), auch wenn der Steuerpflichtige gar nicht in Österreich ansässig ist.
Wir helfen Ihnen sehr gerne bei der Optimierung dieses Problems.
Verfasser: StB. Mag. Reinhard Michlits