Sachbezug auf E-Kfz ab 2027

Stand: 08.06.2026

 

Allgemeines:

 

Verwendet ein Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kfz für Privatfahrten, so lukriert der Arbeitnehmer daraus einen geldwerten Vorteil (sog. Sachbezug), welcher lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig ist.

 

Handelt es sich um ein E-Kfz, so ist beträgt der Sachbezug derzeit EUR 0,00, weshalb keine Abgaben auf die Privatnutzung des arbeitgebereigenenen E-Kfz durch den Arbeitnehmer anfallen.

 

Ausblick:

 

Die Bundesregierung plant jedoch, folgenden Sachbezug für E-Kfz einzuführen:

  • 2027 pro Monat 0,375% der AK
  • ab 2028 pro Monat 0,625% (bisher 0,75% geplant) der AK

An den maximalen Anschaffungskosten (AK) iHv derzeit EUR 48.000,00 soll sich, im Gegensatz zur Ankündigung im Regierungsprogramm 2025-2029, nichts ändern.

 

Beispiel:

 

Bei einem Bruttogehalt iHv EUR 5.000,00 p.m. und einem Sachbezug iHv EUR 300,00 p.m. ergibt sich nach dem Plan eine Abgabenmehrbelastung von EUR 152,98 p.m. x 12 = 1.835,76 p.a. (vorbehaltlich inflationsbedingter Änderungen bei der Einkommensteuerprogression 2027).

 

Es liegt allerdings noch kein Gesetzesbeschluss vor. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

 

 

Verfasser: StB. Mag. Reinhard Michlits