Temporäre Erhöhung des Investitionsfreibetrags

Stand 25.09.2025

 

Lt. Selbständigem Antrag 494/A 28. GP (eingebracht im Nationalrat am 24.09.2025) soll als konjunkturstärkende Maßnahme der Investitionsfreibetrag temporär von 10% auf 20% bzw. von 15% auf 22% erhöht werden, und zwar für Anschaffungen in den Monaten 11+12/2025.

 

Warten Sie daher mit der Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens bis 11/2025 oder 12/2025 bzw. bis zur Gesetzwerdung - wir halten Sie auf dem Laufenden.

 

Zur Erinnerung:

 

Für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens kann gem. § 11 EStG ein Investitionsfreibetrag zu folgenden Sätzen beansprucht werden:

  • 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
  • 15% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Bereich Ökologisierung.

Der Investitionsfreibetrag kann als zusätzliche Betriebsausgabe (zusätzlich zur regulären Abschreibung) geltend gemacht werden. Begünstigte Wirtschaftsgüter haben eine Nutzungsdauer von mind. 4 Jahren.

 

Kombination mit dem Gewinnfreibetrag - nein
Gebäude, PKW, gebrauchte Wirtschaftsgüter - nein
Elektroautos - ja
Unkörperliche Wirtschaftsgüter - nein
Unkörperliche Wirtschaftsgüter der Digitalisierung, Ökologisierung, Life-Science - ja

 

Bei Ausscheiden des Wirtschaftsgutes binnen 4 Jahren muss der IFB nachversteuert werden.

 

 

Verfasser: StB. Mag. Reinhard Michlits