Treuhandverhältnisse im WiEReG - Änderungen ab 01.10.2025
Stand: 25.08.2025
Für Treuhandverhältnisse, die wirtschaftliches Eigentum beim Treugeber begründen, sind die Treugeber gem. § 5 iVm § 2 Z. 1 letzter Satz WiEReG als wirtschaftliche Eigentümer zu melden.
Aufgrund der WiEReG-Änderungen kraft BGBl. Nr. I 151/2024 (FM-GwG-AnpassungsG) gelten ab 01.10.2025 verschärfte Meldevorschriften für Treuhandverhältnisse. Im Ergebnis ergeben sich folgende Meldeverpflichtungen:
- Treuhandverhältnisse (Nominee-Vereinbarungen) zwischen natürlichen Personen, die wirtschaftliches Eigentum begründen (Beteiligung > 25%), sind wie bisher auch nach 30.09.2025 zu melden.
- Treuhandverhältnisse (Nominee-Vereinbarungen) zwischen natürlichen Personen, die kein wirtschaftliches Eigentum begründen (Beteiligung < 25%) sind ab 01.10.2025 zu melden.
- Juristische Personen als Vertragspartei des Treuhandverhältnisses (Nominee-Vereinbarung) sind ab 01.10.2025 zu melden.
- Treuhandverhältnisse (Nominee-Vereinbarungen) mit Nominee-Direktoren als Angehörige der obersten Führungsebene des Rechtsträgers sind ab 01.10.2025 zu melden.
- Treuhandverhältnisse (Nominee-Vereinbarungen), die wirtschaftliches Eigentum begründen oder dessen Umfang verändern sind wie bisher (seit 07/2024) auch nach 30.09.2025 zu melden.
Achtung: Wird bis 30.09.2025 kein wirtschaftliches Eigentum begründet, dann fällt diese Meldebefreiung gem. § 6 WiEReG weg.
Wir empfehlen, die WiEReG-Meldungen und die Änderungen sehr ernst zu nehmen, da der Strafrahmen gem. § 15 WiEReG äußerst hoch ist.
Wir unterstützen Sie sehr gerne.
Verfasser: StB. Mag. Reinhard Michlits
