Geplanter Umwidmungszuschlag

Stand: 13.05.2025 (Regierungsvorlage/ eingelangt im Nationalrat)

 

Für die geplante Umwidmungsbesteuerung gelten folgende Voraussetzungen:

  • Grund und Boden (Alt-/ Neuvermögen)
  • rechtskräftige Umwidmung nach dem letzten entgeltlichen Erwerb und nach dem 31.12.2024
  • Veräußerung des Grund und Bodens ab 01.07.2025 (Verpflichtungsgeschäft)
  • positive Einkünfte aus der Veräußerung (kein Verlust aus der Veräußerung)
  • keine Befreiung von der Immobilienertragsteuer (insb. Hauptwohnsitz- und Herstellerbefreiung)

Sind die genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt, so sind die aus der Veräußerung resultierenden positiven Einkünfte um einen Umwidmungszuschlag iHv 30%, maximal empor bis zum Veräußerungserlös (Deckel), zu erhöhen. Der Umwidmungszuschlag entfällt nur auf den Grund-und-Boden-Anteil, nicht auf den Gebäudeanteil.


Sollte die Veräußerung eines derartigen Grundstücks bereits absehbar sein, sollte diese zwecks Vermeidung des geplanten Umwidmungszuschlags noch vor 01.07.2025 ins Auge gefasst werden.

 

 

Verfasser: StB. Mag. Reinhard Michlits