Verpflichtende E-Zustellung ab 01.09.2025
Stand: 19.08.2025 (Inkrafttreten am 01.09.2025)
Allgemeines:
Gem. § 99 Abs. 1a iF BBG 2025 gilt Folgendes: "Die Finanzämter haben [...] Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer an FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen. Teilnehmer, die nicht zur Einreichung einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind, können auf die elektronische Zustellung im Verfahren FinanzOnline verzichten. [...]".
Ab 01.09.2025 (siehe § 323 Abs. 84 BAO) sind elektronische Zustellungen also zwingend, außer der Abgabepflichtige ist nicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung müssen jene Kleinunternehmer, die zur Umsatzsteuerpflicht optiert haben, die elektronische Zustellung akzeptieren.
Bitte beachten Sie bei elektronischer Zustellung Folgendes:
- Sobald ein Schriftstück im Posteingang von FinanzOnline abrufbar ist, ist es rechtswirksam zugestellt.
- Über die Zustellung erfolgt eine Benachrichtigung via Email.
- Ist der Steuerberater zustellbevollmächtigt, erhält er weiterhin die Zustellungen.
- Eine Ausnahme von der elektronischen Zustellung ist nur aus technischen/ rechtlichen Gründen möglich.
Empfohlene Schritte:
- regelmäßiges Einloggen im FinanzOnline
- Prüfung und Aktualisierung der E-Mail-Adresse
- Aktivierung der E-Mail-Benachrichtigungen
- zugestellte Dokumente außerhalb von FinanzOnline archivieren
Verfasser: StB. Mag. Reinhard Michlits
