Verschärfungen bei Korridorpension ab 01.01.2026

Stand: 20.08.2025 (Inkrafttreten am 01.01.2026)

 

Gem. § 4 Abs. 2 APG iF BBG 2025 (Inkrafttreten per 01.01.2026) gilt:

Die Alterspension kann "bereits nach Vollendung des 63. [statt bisher des 62.] Lebensjahres beansprucht werden (Korridorpension), wenn die versicherte Person

  1. mindestens 504 [statt bisher 480] für die Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat und
  2. am Stichtag [...] weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches [die Geringfügigkeitsgrenze] übersteigt."

Die Übergangsvorschriften sind aus § 38 APG ersichtlich.

 

 

Verfasser: StB. Mag. Reinhard Michlits