Vorzeitige Alterspension ("Korridorpension")

Stand: 18.03.2024

 

Anspruch auf vorzeitige Alterspension besteht grundsätzlich, wenn


1/ das 62. Lebensjahr vollendet worden ist

 

und

 

2/ mindestens 480 Versicherungsmonate erworben worden sind

 

und

 

3/ am Pensionsstichtag 
a) keine Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit,
b) kein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze

 

vorliegen.


Wenn Ihr Betrieb weitergeführt und gleichzeitig die vorzeitige Alterspension ermöglicht werden soll, ist eine Umstrukturierung eventuell nötig/ zweckdienlich.


Wenn Sie dazu maßgeschneiderte Beratung benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir stehen zu Ihrer Verfügung.

 

Verfasser: StB. Mag. Reinhard Michlits