Zuzugsfreibetrag gem. § 103 Abs. 1a EStG
Stand: 25.08.2025
Zuziehende Wissenschaftler und Forscher können ihre steuerliche Belastung mindern, indem sie den Zuzugsfreibetrag gem. § 103 Abs. 1a EStG beantragen.
Zuzug bedeutet nicht nur die Begründung eines inländischen Wohnsitzes, sondern auch die zweifelsfreie Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen aus dem Ausland.
Die Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensinteressen vom Ausland nach Österreich führt zu einem Wegzug im Ausland (Achtung: evtl. Wegzugsbesteuerung im Ausland, insb. für Wertpapiere).
Der Zuzugsfreibetrag beträgt 30% der Einkünfte aus in- und ausländischer wissenschaftlicher Tätigkeit, insoweit diese nach dem progressiven Tarif gem. § 33 Abs. 1 EStG versteuert werden, und ist auf 60 Monate ab dem Zuzugszeitpunkt beschränkt.
Neben dem Zuzugsfreibetrag können keine weiteren Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen, die im Zusammenhang mit dem Zuzug stehen, geltend gemacht werden.
Die Tätigkeit des zuziehenden Wissenschaftlers/ Forschenden muss im öffentlichen Interesse liegen, wofür bestimmte gesetzliche Kriterien zu erfüllen sind.
Wir helfen Ihnen gerne, diese lukrative Steuerbegünstigung beim Fiskus durchzusetzen.
Verfasser: StB. Mag. Reinhard Michlits
